DBK_R5:

Befristete Sportunterrichtgestaltung an den Berufsfachschulen

Ziel
Sportunterricht wird an den Berufsfachschulen künftig in den beiden ersten Lehrjahren erteilt.

Beschreibung
Heute wird an den Berufsbildungszentren in unterschiedlichem Mass Sportunterricht erteilt, begründet durch die bisher teils ungenügende Kapazität der Sportanlagen. Am BBZ Olten wird derzeit über die ganze Lehrzeit pro Woche eine Lektion Sport erteilt, am BBZ Solothurn-Grenchen in der Regel nur die beiden ersten Jahre. Künftig soll überall in den ersten beiden Lehrjahren Sportunterricht erteilt werden.

Antrag
Ab dem Schuljahr 2015/16 soll der Sportunterricht an den Berufsfachschulen konsequent nur in den Lehrjahren 1 und 2 angeboten werden. Die Massnahme wird befristet und soll anlässlich der Erarbeitung des Globalbudgets für die Jahre 2019-2021 erneut geprüft werden.

Einsparung 2014-2017: 600‘000.-

 

Haltung SKLB

Bereits im Jahr 2000 wurde am BBZ Solothurn-Grenchen das Lehrlingsturnen sistiert. Gegen diesen Entscheid reichten betroffene Lernende, Eltern und Lehrpersonen eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesrat ein.

Der Bundesrat stellt in seinem Entscheid fest, dass der Kanton Solothurn gegen Bundesrecht verstossen hat und setzte dem Kanton daher eine Frist bis zum 1. August 2001, um diesen bundesrechtswidrigen Zustand auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 zu beheben. Die im Massnahmenplan erwähnte Begründung, es gäbe zu wenig Platz, verfängt nicht. Die Kapazitäten der Sportanlagen an den BBZ Standorten wurden in den letzten Jahren so angepasst, dass mit allen Lehrjahren ein geregelter Sportunterricht möglich ist.

Der Turn- und Sportunterricht ist gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport  und Bewegung SpoFöG für alle Lehrjahre obligatorisch. Die Lektionenzahl wird in Artikel 52 des Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung SpoFöV geregelt. Der Kanton Solothurn widersetzt(e) sich diesen Bestimmungen mit der Begründung, die Kosten für die Hallenmieten wären zu hoch und die Transportzeiten zu lang und die Transportkosten zu teuer. An dieser Argumentation hat sich nicht viel geändert, obwohl der Bundesrat feststellte, dass diese finanziellen und organisatorischen Aspekte dieses Verhalten nicht rechtfertigen. Aus rechtlicher Sicht ist eine Reduktion der Turn- und Sportlektionen an den Berufsfachschulen daher gesetzeswidrig.

Auch die in der Gesellschaft immer grösseren gesundheitlichen Probleme durch Bewegungsmangel und Übergewicht, verbunden mit den dadurch entstehenden finanziellen Belastungen für den Staat verdeutlichen die Wichtigkeit des Sportunterrichts. Körperlich aktive Menschen leben zwar länger, sind aber auch länger unabhängig und weniger pflegebedürftig als Inaktive.

Es ist wissenschaftlich belegt, dass sich die körperliche Leistungsfähigkeit im Alter mit regelmässiger körperlicher Aktivität erhalten lässt. Eine Detailanalyse der Schweizer Gesundheitsbefragung von 1997 des Bundesamtes für Statistik zeigt, dass inaktive Menschen in allen Altersschichten mehr zum Arzt gehen, längere Spitalaufenthalte aufweisen und das Gesundheitswesen mehr beanspruchen als die Aktiven.

Die ungenügende Aktivität eines guten Drittels der Bevölkerung ist nach diesen vorsichtigen Annahmen für 1.4 Millionen Erkrankungen, knapp 2000 Todesfälle und direkte Behandlungskosten von 1.6 Milliarden Franken jährlich verantwortlich.

Wie stehts im Kanton Solothurn?

Eine Studie der Universität Zürich, die zwischen 2004 und 2012 den Body-Mass-Index bei Stellungspflichtigen erhob, zeigt, wo genau in der Schweiz die übergewichtigen jungen Männer leben. ,Spitzenreiter‘ ist dabei mit einem Anteil der Fettleibigen von 8.94% der Stellungspflichtigen der Kanton Solothurn.

In einer aktuellen Umfrage am BBZ Olten geben von 2100 befragten Lernenden 46.1% an, dass sie weniger als 2 h Sport pro Woche treiben und 26.2% treiben gar nicht Sport. Im 3. und 4. Lehrjahr steigt der Anteil der Inaktiven sogar auf 28.7%, der der wenig Aktiven auf 48.5%. Das sind keine Voraussetzungen für die Streichung von Turn- und Sportlektionen.

Daher ist aus Sicht des SKLB auf die Reduktion der Turn- und Sportlektionen aus rechtlichen, gesellschaftlichen und gesundheits- und finanzpolitischen Gründen zu verzichten.

 

Dokumente zum Thema

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Bundesratsentscheid zu Verwaltungsbeschwerde gegen den Kanton Solothurn
VPB 65.100 - Entscheid BR Aufsichtsbesch
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Bundesgerichtsentscheid gegen Bildungsdepartement des Kanton Luzern
Gutgeheissene Beschwerde gegen Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern, welches die Beschwerdefähigkeit von Lernenden gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kanton Luzern, den Turn- und Sportunterricht einzuschränken, verneinte. Eine Beschwerde ist also auch dann zu behandeln, wenn keine explizite anfechtbare Verfügung vorliegt.
BGE 2C_272_2012.pdf
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Stellungnahme EDK zum Thema Thema "Bewegungserziehung und Bewegungsförderung in der Schule"
edk Stellungnahme 2005.pdf
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Sportförderungsgesetz SpoFöG
Sportfîrderungsgesetz 415.0.pdf
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Sportförderungsverordnung SpoFöV
Sportfîrderungsverordnung 415.01.pdf
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Rahmenlehrplan Sport
rlp_sport.pdf
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Argumente Pro-Contra Bewegung
BewegungPro-Contra.pdf
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